Satzung der Gesellschaft der Akademie für Wissenschaftliche Weiterbildung e.V.

Gültige Fassung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2017.

In dieser Satzung ist nur die männliche Sprachform gewählt worden. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Gesellschaft der Akademie für Wissenschaftliche Weiterbildung Karlsruhe e.V.
(2) Sein Sitz ist Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des weiterführenden Studiums und der weiterbildenden wissenschaftlichen Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe.

Zur Erfüllung dieses Zwecks errichtet und betreibt der Verein
• eine Akademie für Wissenschaftliche Weiterbildung
und fördert
• die Einrichtung von interdisziplinären Vortragsreihen und weiteren studienergänzenden Veranstaltungen und Exkursionen, die Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsangebote und die Vertretung der Interessen der Mitglieder.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
• Einzelpersonen
• Firmen
• rechtsfähige Organisationen

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme erworben. Sie beginnt mit dem Tag der Aufnahme und endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem der Austritt erklärt wird.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der schriftlich mindestens 1 Monat vor Schluss des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, sowie mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein verliehen.

(3) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. In der Mitgliederversammlung hat

jedes Mitglied 1 Stimme.

 

§ 5

Beiträge und Spenden

(1) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt Mindestbeiträge fest. Diese sind unterschiedlich, je nach dem es sich um
• Einzelpersonen
• Firmen
• Organisationen
handelt.

(3) Die Höhe jedes einzelnen Beitrages wird durch eine Vereinbarung zwischen dem einzelnen Mitglied und dem Vorstand festgestellt. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder erlassen.

(4) Zweckgebundene Spenden und Zuwendungen dürfen nur angenommen werden, wenn die damit verfolgten Ziele mit dem Vereinszweck (§ 2 Abs. 2) übereinstimmen.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand.

 
§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
• es der Vorstand beschließt,
• es das Interesse des Vereins erfordert,
• oder es 1/10 aller Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Ordentliche wie außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Der Absendetag der Einladungen für den Versammlungstag wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Einladungen müssen schriftlich erfolgen und die Tagesordnung enthalten.

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung, sein Stellvertreter.

(4) Jedes Mitglied kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Eine Person darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt, sofern Gesetz und Satzung nicht etwas anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Über die Art und Weise der Abstimmung sowie den Wahlmodus bestimmt die Mitgliederversammlung selbst, soweit die Satzung es nicht anders vorschreibt.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Wahl des Vorstandes
2. Bestellung des Rechnungsprüfers
3. Genehmigung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
4. Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
5. Festsetzung des Jahresmindestbeitrags
6. Satzungsänderungen
7. Auflösung des Vereins

 
§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Ihm gehören qua Amt ein Rektoratsmitglied der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe, ein Präsidiumsmitglied des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), der Direktor des ZAK | Zentrums für Angewandte Kulturwissenschaft und Studium Generale des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) sowie ein Hochschullehrer der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe an.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

(3) Vorstand im Sinn von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist 3 Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in welcher die Wahl erfolgt. Sie endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in welcher der neue Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt der übrige Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung; diese wählt den Nachfolger für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(6) Eine Vorstandssitzung findet auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr am Vereinssitz statt. Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen einer Frist von 2 Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Antrag muss den Grund des Verlangens auf Einberufung der Vorstandssitzung erkennen lassen. In dringenden Fällen kann der Vorstandsvorsitzende eine schriftliche Entscheidung des Vorstands herbeiführen.

(7) Die Leitung der Vorstandssitzungen hat der Vorstandsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter und im Fall der Verhinderung beider das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern und beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 
§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung, wobei er durch einen von ihm zu benennenden Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Vereins sein muss, unterstützt wird. Der Vorstand ist insbesondere in den folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Er bestimmt die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung und ist berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Er bereitet den Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr vor.
4. Er legt die Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Vereins fest.

 
§ 11

Rechnungsprüfung

Der Vorstand hat spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Prüfung der Jahresrechnung wird durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfer vorgenommen.

 
§ 12

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, für den eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

 
§ 13

Vereinsvermögen

Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Pädagogische Hochschule Karlsruhe und das Karlsruher Institut für Technologie (KIT), die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Weiterbildung zu verwenden haben.

 
§ 14

Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei dem Ausscheiden von Vereinsmitgliedern und bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die Vereinsmitglieder nicht geleistet werden.

 
§ 15

Sonstiges

Der Vorsitzende ist ermächtigt, vom Registergericht oder von der Finanzbehörde für notwendig erachtete Satzungsänderungen redaktioneller Art vorzunehmen.